BERICHTüber den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
19.10.2018-(COM(2018)0137 – C8-0120/2018 – 2018/0065(COD))-***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Daniel Dalton
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel50 Absatz2 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
( – C8-0120/2018 – )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (),
–gestützt auf Artikel294 Absatz2 und Artikel114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0120/2018),
–gestützt auf Artikel294 Absatz3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
–gestützt auf Artikel59 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0346/2018),
1.legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3.beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ÄԻܲԲԳٰ1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3)Es ist erforderlich, die Ausnahme für ڳٰä (KlassenL1e und L2e) vom OBD-II-System zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (KlasseL6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen. |
Գٴä | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ÄԻܲԲԳٰ2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4)ٲ ڳٰä der FahrzeugklassenL1e und L2e bereits von den Vorschriften der StufeII des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der KlasseL6e, die basierend auf Spezifikationen für ڳٰä konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden. |
(4)ٲ Fahrzeuge der FahrzeugklassenL1e und L2e bereits von den Vorschriften der StufeI des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der KlasseL6e, die basierend auf Spezifikationen für ڳٰä konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ÄԻܲԲԳٰ3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4a)Es ist erforderlich, die Ausnahme für Fahrzeuge der FahrzeugklassenL1e und L1e von den Vorschriften der StufeII des OBD-Systems zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (KlasseL6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7)Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel23 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der KlasseL (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z.B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann. |
(7)Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel23 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der KlasseL (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2024 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z.B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8a)Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sieht vor, dass der EU-Typgenehmigungsbogen in Form von Anlagen die ʰüڱԾ enthält. Es sollte klargestellt werden, dass die Anlage mit den ʰüڱԾn gemeint ist. Folglich sollte Artikel30 Absatz1 dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf die korrekte Anlage eingefügt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9)Mit der Verordnung (EU) Nr.168/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von üԴ Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum äܴڳ am 21.März 2018 aus. Da es ständig erforderlich ist, Teile der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen oder im Rahmen der übertragenen Befugnisse andere Änderungen vorzunehmen, sollte Artikel75 Absatz2 der genannten Verordnung geändert werden, um eine Befugnisübertragung für weitere üԴ Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vorzusehen. |
(9)Mit der Verordnung (EU) Nr.168/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von üԴ Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum lief am 21.März 2018 aus. Da es ständig erforderlich ist, Teile der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen oder im Rahmen der übertragenen Befugnisse andere Änderungen vorzunehmen, sollte Artikel75 Absatz2 der genannten Verordnung geändert werden, um eine Befugnisübertragung für weitere üԴ Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vorzusehen, während Rechtssicherheit in Bezug auf bereits angenommene delegierte Rechtsakte sichergestellt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 21 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 75 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang II – Teil C1 – Nummer 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang V – Teil B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang VI | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ14 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV– Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ15 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV– Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ16 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV – Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ17 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV – Tabelle 3 – Nummer 1.8.4. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ÄԻܲԲԳٰ18 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV – Tabelle 3 – Nummer 1.8.5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ҸÜٱ
Dieser Bericht bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen für bestimmte zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie einen Teil der vierrädrigen Fahrzeuge, die durch die Verordnung (EU) Nr.168/2013 abgedeckt sind.
Bei der Annahme der Euro-5-Emissionsvorschriften für zwei-, drei- und einige vierrädrige Fahrzeuge sahen die Gesetzgeber die Erstellung einer umfassenden Umweltstudie vor, um genauer festzulegen, wie der Übergang zu Euro-5 erfolgen solle, insbesondere für Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L.
Diese Arbeit wurde im vergangenen Jahr fertiggestellt, und der Bericht befasst sich mit den Legislativvorschlägen, die auf die Veröffentlichung der Umweltstudie folgten.
Die Empfehlungen stehen weitgehend im Einklang mit der bei der Annahme der Verordnung 2013 festgelegten Strategie. Der Kommissionsvorschlag beinhaltet keine signifikante Änderung oder Verschiebung dieser Emissionsvorschriften, außer für einige Marktsegmente, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse eine negative Wirkung zeigt.
Der Berichterstatter schlägt vor, den Empfehlungen der Umweltstudie zu folgen, was die Verschiebung der Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte für diese begrenzten Zahlen und Klassen von Fahrzeugen angeht.
Der Berichterstatter hat Verständnis für die in der Studie vorgebrachten Argumente, dass nämlich der Übergang von den derzeitigen Antriebstechnologien zu alternativen Antriebstechnologien für die betroffenen Leichtkraftfahrzeuge und Spezialräder schwierig sei und erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten verursachen würde.
Im Idealfall könnten diese Fahrzeuge elektrisch angetrieben werden; allerdings ist ihre Größe – durch Konstruktion und Regulierung – beschränkt. Die Abmessungen und das Gewicht der Batterien zusammen mit den Kosten bedeuten, dass solche Elektrofahrzeuge im Vergleich zu den vorhandenen mit Dieselmotoren betriebenen Modellen zu teuer wären und über eine begrenzte Reichweite verfügen würden.
Schwerere und teurere Antriebstechnologien würden diese Fahrzeuge weit weniger attraktiv und nützlich machen für ihre vorrangigen Käufer, typischerweise ältere Menschen in ländlichen Gebieten oder junge Menschen, die ein im Vergleich zu einem Skooter robusteres Fahrzeug vorziehen.
Mit der Zeit werden jedoch elektrische Antriebstechnologien verfügbar sein, weshalb es richtig ist, die Anforderung in Bezug auf die Euro-5-Norm zu verschieben statt zu streichen.
Dies schafft das richtige Gleichgewicht zwischen Umweltschutz und sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen, womit dem Mobilitätsbedarf bestimmter Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen und Unterstützung für KMU geleistet wird, die diese Leichtfahrzeuge herstellen.
Berücksichtigt wird ferner die Größenordnung der Auswirkungen dieser Fahrzeuge, da ihre Nutzung nicht weit verbreitet und die Zahl der Verkäufe europaweit begrenzt ist.
Der Berichterstatter empfiehlt daher, im Einklang mit der unabhängigen Empfehlung eine Frist für einen Übergang 2024 zu unterstützen.
Ansonsten empfiehlt der Berichterstatter einige wenige Änderungen des Kommissionsvorschlags.
Beachtet werden sollte, dass der Rat den Vorschlag der Kommission bereits geprüft und eine Allgemeine Ausrichtung angenommen hat. In der Allgemeinen Ausrichtung wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die den Wortlaut verbessern und Fehler oder Auslassungen korrigieren.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, diese Änderungen nach einer Aussprache mit der Kommission, die zustimmt, dass es sich dabei um technische Korrekturen handelt, zu übernehmen.
Um den Bericht so früh wie möglich anzunehmen, damit die Hersteller ihre Produktion im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften planen können, ist es sinnvoll, die notwendigen Verhandlungen über den Wortlaut zwischen Rat und Parlament zu begrenzen, wenn diese nicht erforderlich sind.
Der Berichterstatter hat die von den anderen mitberatenden ܲün eingereichten ÄԻܲԲԳٰä geprüft, erachtet sie jedoch nicht als notwendig. Aspekte wie Vorrichtungen gegen Manipulation und Abschalteinrichtungen sind bereits Gegenstand rechtlicher Verpflichtungen in Artikeln in der Verordnung von 2013 und nachfolgenden delegierten Rechtsakten, darunter dem jüngsten, in diesem Jahr angenommenen delegierten Rechtsakt. Die Situation ist daher im Vergleich zu einigen anderen Szenarien der jüngsten Zeit betreffend den Besitzstand in Bezug auf Kraftfahrzeuge eine andere, und nach Auffassung des Berichterstatters sind diese ÄԻܲԲԳٰä bereits durch die bestehenden Rechtsvorschriften abgedeckt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit(17.9.2018)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
( – C8-0120/2018 – )
Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean
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Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende ÄԻܲԲԳٰä zu berücksichtigen:
ÄԻܲԲԳٰ1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3)Es ist erforderlich, die Ausnahme für ڳٰä (KlassenL1e und L2e) vom OBD-II-System zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (KlasseL6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen. |
Գٴä | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ÄԻܲԲԳٰ2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4)Da ڳٰä der FahrzeugklassenL1e und L2e bereits von den Vorschriften der StufeII des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der KlasseL6e, die basierend auf Spezifikationen für ڳٰä konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden. |
Գٴä | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ÄԻܲԲԳٰ3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5)Enduro- und Trial-Krafträder haben eine kurze Lebensdauer und sind schweren Gelände-Quads(L7e-B), die von der Anforderung der OBD-StufeII ausgenommen sind, nach Art und Verwendung sehr ähnlich. Diese Ausnahme sollte daher auf Enduro- und Trial-Krafträder ausgedehnt werden. |
Գٴä | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7)Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel23 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der KlasseL (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z.B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann. |
(7)Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel23 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der KlasseL (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z.B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann. Es wird jedoch anerkannt, dass sich ein frühzeitiger Übergang zur emissionsfreien Technologie, soweit ein solcher möglich ist, positiv auf die allgemeinen Umweltziele der Union auswirken wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 21 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 21 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag7 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Absatz 1 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang IV – Nummern 1.1.2.1., 1.1.2.2. und 1.1.2.3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Anwendung der Stufe Euro5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
– C8-0120/2018 – |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 16.4.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.4.2018 |
||||
Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Adina-Ioana Vălean 25.4.2018 |
||||
Datum der Annahme |
13.9.2018 |
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Margrete Auken, Catherine Bearder, Simona Bonafè, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, José Inácio Faria, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, Urszula Krupa, Jiří Maštálka, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, John Procter, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Linnéa Engström, Elena Gentile, Bart Staes, Tiemo Wölken |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art.200 Abs.2) |
Tonino Picula, Lieve Wierinck |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
|
ALDE |
Catherine Bearder, Nils Torvalds, Lieve Wierinck |
|
GUE/NGL |
Jiří Maštálka |
|
PPE |
Birgit Collin Langen, José Inácio Faria, ELisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Annie Schreijer Pierik, Adina Ioana Vălean |
|
S&D |
Simona Bonafè, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Tonino Picula, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli |
|
VERTS/ALE |
Marco Affronte, Margrete Auken, Linnéa Engström, Davor Škrlec, Bart Staes |
|
4 |
- |
|
ECR |
Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter |
|
ENF |
Sylvie Goddyn |
|
0 |
0 |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+:dafür
-:dagegen
0:Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Anwendung der Stufe Euro5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
– C8-0120/2018 – |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
19.3.2018 |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 16.4.2018 |
||||
Mitberatende ܲü Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.4.2018 |
ITRE 16.4.2018 |
TRAN 16.4.2018 |
||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 24.4.2018 |
TRAN 29.8.2018 |
|||
Berichterstatter Datum der Benennung |
Daniel Dalton 16.5.2018 |
||||
Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
16.5.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
24.9.2018 |
||||
Datum der Annahme |
17.10.2018 |
||||
Datum der Einreichung |
19.10.2018 |
||||