Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 zu einer weiteren Reform der Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung ()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.Juni2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten(1) („Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren“),
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.November2011 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten(2) („Mܳٳٱ-մdzٱ-龱ٱԾ“),
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts(3) („Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung“ oder „ATAD-I-Richtlinie“) und die Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29.Mai2017 zur Änderung der Richtlinie (EU)2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern(4) („Aմ--龱ٱԾ“),
–unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(5) (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder DAC1), die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9.Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(6) (DAC2), die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen im Bereich der Besteuerung(7) (DAC3), die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25.Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(8) (DAC4), die Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche(9) (DAC5), die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen(10) (DAC6) und die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung(11) (DAC7),
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union(12) (EU-Streitbeilegungsrichtlinie),
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU betreffend die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen(13) („Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung“),
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union(14) („Richtlinie zur zweiten Säule“),
–unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission, deren Annahme noch aussteht, insbesondere zu einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (), einer gemeinsamen konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage () und einem Paket zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft () und ), sowie auf die Standpunkte des Parlaments zu diesen Vorschlägen,
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15.Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer effizienteren und demokratischeren Beschlussfassung in der Steuerpolitik der EU“(15),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15.Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18.Mai 2021 mit dem Titel „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21.Jahrhundert“ ,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22.Dezember 2021 mit dem Titel „Die nächste Generation von Eigenmitteln für den EU-Haushalt“(16),
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom22.Dezember2021 für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union () sowie den Standpunkt des Parlaments zu diesem Vorschlag(17),
–unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Kommission vom 20.Juni 2023 mit dem Titel „EU-Haushalt: Kommission legt ein angepasstes Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln vor“(18),
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom6.Dezember 2022,
–unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Januar 2022 mit dem Titel „Tax compliance costs for SMEs – an update and a complement: final report“ (Kosten der Einhaltung von Steuervorschriften für KMU – Aktualisierung und Ergänzung: Abschlussbericht),
–unter Hinweis auf den Bericht über die endgültigen Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zur Konferenz zur Zukunft Europas(19),
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom11.Mai 2022 für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (),
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU)2022/1854 des Rates vom 6.Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise,
–unter Hinweis auf die Aufforderung der Kommission vom 13.Oktober 2022 zur Stellungnahme zu einer Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates „Business in Europe: Ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT)“,
–unter Hinweis auf die Rede von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vor dem Plenum des Europäischen Parlaments am19.Oktober 2022 zu den Vorbereitungen für die Tagung des Europäischen Rates am20. und21.Oktober 2022,
–unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vor dem Plenum des Europäischen Parlaments im September2022,
–unter Hinweis auf die Länderberichte der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters2023,
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16.März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ ),
–unter Hinweis auf den Jahresbericht zur Besteuerung2023 der Kommission(20),
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.März 2023,
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7.Oktober 2021 zu der Reform der EU-Politik im Bereich schädliche Steuerpraktiken(21) (einschließlich der Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15.Februar 2022 zu den Auswirkungen der einzelstaatlichen Steuerreformen auf die Wirtschaft in der EU(22),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10.März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Individualbesteuerung)(23),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10.März 2022 zu einem Europäischen Rahmen für die Quellenbesteuerung(24),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4.Oktober 2022 mit dem Titel Auswirkungen neuer Technologien auf die Besteuerung von Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie“(25),
–unter Hinweis auf den Aktionsplan der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom19.Juli2013 zur Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung (BEPS),
–unter Hinweis auf die Studien der Kommission zu Indikatoren für aggressive Steuerplanung(26),
–unter Hinweis auf die BEPS-Abschlussberichte der OECD und der G20 vom Oktober 2015,
–unter Hinweis auf die Erklärung des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) vom 8.Oktober 2021 mit dem Titel „Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy“ (Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft), der sich 138 von 141 Mitgliedern angeschlossen und der sie zugestimmt haben (Stand: 16.Dezember 2022),
–unter Hinweis auf die Berichte über Entwürfe für die erste Säule und die zweite Säule, die am 14.Oktober 2020 vom inklusiven Rahmen der OECD/G20 angenommen wurden, sowie auf die Ergebnisse einer von der OECD durchgeführten Wirtschaftsanalyse und Folgenabschätzung vom 12.Oktober 2020 mit dem Titel „Tax Challenges Arising from Digitalisation – Economic Impact Assessment“ (Steuerliche Herausforderungen infolge der Digitalisierung – wirtschaftliche Folgenabschätzung),
–unter Hinweis auf die Mustervorschriften der zweiten Säule des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 20.Dezember 2021 zur innerstaatlichen Umsetzung einer globalen Mindeststeuer von 15%,
–unter Hinweis auf die Erklärung des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen durch die Digitalisierung der Wirtschaft, der 137 von 141Mitgliedern am 4.November 2021 zugestimmt und sich angeschlossen haben,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16.Juni 2023 für eine Richtlinie des Rates über die schnellere und sicherere Erstattung von zu viel einbehaltener Quellensteuer (),
–unter Hinweis auf das Gesetz 117-169 der Vereinigten Staaten vom 16.August 2022, bekannt als „Inflation Reduction Act“ (Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate),
–gestützt auf Artikel54 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (9‑0359/2023),
A.in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, über ihre eigene Wirtschaftspolitik, insbesondere über ihre eigene Steuerpolitik, zu entscheiden, wie in den EU-Verträgen festgelegt, was insbesondere für die Einstimmigkeitsregel gilt; in der Erwägung, dass ein gut funktionierendes Steuersystem im Interesse der Mitgliedstaaten ist, wenn es darum geht, eine ordnungsgemäße Steuererhebung sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Steuerpolitik zwar weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, der Binnenmarkt jedoch eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene bei der Festlegung der Steuerpolitik erfordert, um die Integration des Binnenmarkts voranzubringen und wirtschaftliche Verzerrungen und schädlichen Steuerwettbewerb zu vermeiden;
B.in der Erwägung, dass die Steuerpolitik gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und die Steuerhoheit ein elementarer Grundsatz der Unionsrechtsordnung ist; in der Erwägung, dass die einstimmige Beschlussfassung, wie in den Verträgen verankert, mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung seitens der Mitgliedstaaten einhergehen und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel4 Absatz3 des Vertrags über die Europäische Union stehen muss; in der Erwägung, dass dieser primärrechtliche Rahmen ein hohes Maß an legislativer Koordinierung und administrativer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zulässt; in der Erwägung, dass es dieser Koordinierung und Zusammenarbeit bedarf, um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und einen fairen und transparenten Steuerwettbewerb aufrechtzuerhalten;
C.in der Erwägung, dass das Konzept eines fairen und effizienten Steuersystems nicht zwangsläufig ein höheres Gesamtsteuerniveau mit sich bringt;
D.in der Erwägung, dass die Unionsbürger Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen, und dass neben einkommensschwachen Haushalten die Mittelschicht zunehmend betroffen ist und eine Reihe von Unternehmen vor verschiedenen Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass andere Unternehmen, insbesondere im Energiesektor, Marktlagengewinne erzielt haben;
E.in der Erwägung, dass sich 137 der 141Mitglieder des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), einschließlich aller Mitgliedstaaten, am 4.November 2021 auf eine Reformierung des internationalen Steuersystems durch eine Zwei-Säulen-Lösung geeinigt haben, um die mit der Digitalisierung der Wirtschaft verbundenen Herausforderungen zu bewältigen, unter anderem durch multilateral vereinbarte Beschränkungen der Gewinnverlagerung;
F.in der Erwägung, dass KMU laut dem Bericht der Kommission „Tax compliance costs for SMEs: An update and a complement“ (Befolgungskosten im Steuerbereich für KMU: Aktualisierung und Ergänzung) vom Januar2022 fast alle Unternehmen außerhalb der Finanzwirtschaft der Europäischen Union (EU-27+1) ausmachen (99,8%) und dass auf sie zwei Drittel aller Arbeitsplätze der EU-28 (66,6%) und etwas weniger als drei Fünftel der Wertschöpfung durch den nichtfinanziellen Sektor (56,8%) entfallen;
G.in der Erwägung, dass es mit dem BEPS-Aktionsplan gelungen ist, innerhalb des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einen Konsens zu erzielen, der mehr als 139 Länder und Hoheitsgebiete zu vielen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung zusammenbringt;
H.in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen, die die Steuervorschriften einhalten, und auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Stabilität der Steuereinnahmen haben kann; in der Erwägung, dass aggressive Steuerplanung und schädlicher Steuerwettbewerb negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben können;
I.in der Erwägung, dass die EU bei der Umsetzung internationaler Abkommen in Richtlinien, durch die die Koordinierung und der Kampf der EU gegen Steuerbetrug, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung verbessert werden, mit gutem Beispiel vorangegangen ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den BEPS-Aktionsplan der OECD auf verschiedene Weise angegangen sind;
J.in der Erwägung, dass die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) ihre Aufgabe fortgesetzt hat, schädliche steuerliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ermitteln und einzudämmen; in der Erwägung, dass die Finanzminister am 8.November 2022 vereinbart haben, den Verhaltenskodex zu stärken; in der Erwägung, dass sich einige Unternehmen offenbar an neue Steuervorschriften anpassen und aggressive Steuerplanungsmodelle anwenden; in der Erwägung, dass das endgültige BEPS-Paket zur Reform des internationalen Steuersystems zur Bekämpfung der Steuervermeidung 2015 von den OECD/G20-Teilnehmerländern gebilligt wurde;
K.in der Erwägung, dass der durchschnittliche höchste Körperschaftsteuersatz in den EU-Ländern von 35% im Jahr 1995 auf 21,2% im Jahr 2023 gesunken ist;
L.in der Erwägung, dass sich im Juni 2023143 Steuerhoheitsgebiete, darunter alle Mitgliedstaaten, auf eine Reform des internationalen Steuersystems im Rahmen einer Zwei-Säulen-Lösung geeinigt hatten;
M.in der Erwägung, dass die rechtsverbindliche interinstitutionelle Vereinbarung vom 16.Dezember 2020 die Umsetzung eines Fahrplans für neue Eigenmittel vorsieht; in der Erwägung, dass mit den von der Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagenen neuen Eigenmitteln ein Teil der Rückzahlung von NextGenerationEU gedeckt werden soll; in der Erwägung, dass die Kommission im Juni2023 Eigenmittel in Verbindung mit dem Unternehmenssektor vorgeschlagen hat;
N.in der Erwägung, dass durch die Fragmentierung der Steuerpolitik, die Komplexität und die mangelnde Digitalisierung zur Entstehung verschiedener Hindernisse für die Unternehmen, einschließlich KMU-Arbeitnehmer, Selbstständige und Bürger im Binnenmarkt, beigetragen wird, darunter Rechtsunsicherheit, Bürokratie, das Risiko der Doppelbesteuerung und Schwierigkeiten bei der Beantragung von Steuererstattungen; in der Erwägung, dass diese Hindernisse grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeiten im Binnenmarkt entgegenstehen; in der Erwägung, dass die Überwindung dieser Hindernisse eine multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die dringende Umsetzung digitaler Lösungen durch die Mitgliedstaaten erfordert, die die Einhaltung der Steuervorschriften für Unternehmen vereinfachen und die damit verbundenen Kosten senken; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Politik auch Risiken für die Steuerbehörden birgt, etwa doppelte Nichtbesteuerung und Arbitragemöglichkeiten (Steuerplanung); in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Systeme entwickelt haben, die zu einer niedrigeren Besteuerung als der nationale Nominalsatz führen und KMU im Wettbewerb benachteiligen könnten;
O.in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund schädlicher Steuerpraktiken weiterhin Steuereinnahmen verlieren und dass die Schätzungen der durch schädliche Steuerpraktiken von Unternehmen entgangenen Einnahmen zwischen 36–37Mrd.EUR und 160–190Mrd.EUR pro Jahr liegen; in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Politik die Kosten der Durchsetzung für die Steuerbehörden erhöhen könnte;
P.in der Erwägung, dass auf Marktlagengewinne einiger Unternehmen aus dem Energiesektor ein Solidaritätsbeitrag erhoben wurde;
Q.in der Erwägung, dass in der sozialen Marktwirtschaft der EU angemessene Steuersätze sowie einfache und klare Steuergesetze die Entscheidungsfindung der Wirtschaftsakteure nicht verzerren sollten; in der Erwägung, dass eine solide Steuerpolitik die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten verbessern sollte;
R.in der Erwägung, dass eine solche Fragmentierung der Steuerpolitik durch verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit sowie durch ein klares Engagement der Mitgliedstaaten für eine rasche und sachkundige Umsetzung von Richtlinien im Steuerbereich abgemildert werden muss;
S.in der Erwägung, dass die meisten Körperschaftsteuersysteme in der EU großzügige Steuerabzüge bei Zinszahlungen ermöglichen(27); in der Erwägung, dass Eigenkapitalfinanzierungskosten, die Dividendenzahlungen einschließen, nicht in ähnlicher Weise abgezogen werden können; in der Erwägung, dass Unternehmen, die auf Eigenkapitalfinanzierung angewiesen sind, einen strukturellen Nachteil haben, insbesondere wenn es sich um junge und kleine Unternehmen mit schlechtem Zugang zu Krediten handelt; in der Erwägung, dass durch diese Bevorzugung problematische Anreize für eine Überschuldung entstehen; in der Erwägung, dass Eigenkapitalfreibeträge für Unternehmen Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten haben können und sorgfältig gestaltet werden müssen;
T.in der Erwägung, dass private Unternehmen, einschließlich KMU, eine wesentliche Rolle in der Gesellschaft spielen, da sie die wichtigsten Beschäftigungsmotoren sind; in der Erwägung, dass diese Unternehmen durch ihre Geschäftstätigkeit Beschäftigungsmöglichkeiten für Millionen von Menschen schaffen, was wiederum die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaften vorantreibt, in denen sie tätig sind; in der Erwägung, dass private Unternehmen durch die Förderung von Wettbewerb und Innovation die Effizienz bei der Zuweisung von Ressourcen fördern, was eine Steigerung der Produktivität und Wirtschaftswachstum nach sich zieht; in der Erwägung, dass dem Staat durch die private Wirtschaftstätigkeit auch Steuereinnahmen entstehen, die zur Finanzierung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen genutzt werden können; in der Erwägung, dass Privatunternehmen als wichtigste Beschäftigungsmotoren eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Gesellschaften spielen, indem sie den Fortschritt fördern und die Lebensqualität der Menschen verbessern;
U.in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für einheitliche Steuervorschriften für die Geschäftstätigkeit in Europa, den Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in Europa (Business in Europe: Framework for Income Taxation, BEFIT), vorgelegt hat;
V.in der Erwägung, dass mit den legislativen Impulsen der Kommission im Bereich der Besteuerung klare Prioritäten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung, der Förderung der Verwaltungsvereinfachung, des Bürokratieabbaus und der Verringerung der Befolgungskosten, insbesondere für KMU, verfolgt werden sollten;
1.weist darauf hin, dass die Steuerpolitik zwar nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, der Binnenmarkt jedoch ein gewisses Maß an Steuerzusammenarbeit und Harmonisierung erfordert, damit er vollendet, verbessert und weiterentwickelt werden kann; stellt ferner fest, dass ein gemeinsamer Ansatz für die Steuerpolitik von entscheidender Bedeutung ist, um gegen schädlichen Steuerwettbewerb und Gewinnverlagerung vorzugehen und Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen; weist darauf hin, dass eine solche Zusammenarbeit gegenseitiges Vertrauen und Gutwilligkeit aufseiten aller Mitgliedstaaten erfordert;
2. fordert die Kommission und den Rat auf, die Unternehmen dabei zu unterstützen, das Investitionsklima zu verbessern und die Einhaltung der Steuervorschriften zu vereinfachen sowie die Unternehmensbesteuerung nachhaltiger zu gestalten und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas auszurichten;
3.betont, dass die Mitgliedstaaten die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Steuererhebung tragen und das Recht haben, über ihre eigenen Steuersysteme zu entscheiden, wobei der Binnenmarkt und die Besteuerungsrechte anderer Mitgliedstaaten zu achten sind; betont, dass gut funktionierende Steuersysteme und nationale Steuerverwaltungen eine Schlüsselrolle bei der Steuererhebung spielen und dass nachhaltige Steuereinnahmen in den öffentlichen Haushalten der Mitgliedstaaten wichtig sind;
4.nimmt das von der Kommission vorgelegte Paket zur Steuervereinfachung für KMU und BEFIT zur Kenntnis; nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.März 2023 zur Kenntnis, in denen gefordert wird, das allgemeine Regelungsumfeld zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sowie die Mitteilung der Kommission vom 16.März 2023, in der betont wird, dass der EU-Steuerrahmen von entscheidender Bedeutung für die Förderung von Wachstum und privaten Investitionen ist, insbesondere durch die Beseitigung steuerlicher Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen, und dass die Rolle der EU in der Steuerpolitik darauf abzielt, Verzerrungen zu beseitigen, das gute Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und seine Fragmentierung zu verhindern; betont, dass gut konzipierte Lösungen auf EU-Ebene angenommen werden müssen, die die bestehenden Systeme in den Mitgliedstaaten berücksichtigen und den Unternehmen, insbesondere KMU, keine zusätzlichen, unverhältnismäßigen und unnötigen Belastungen auferlegen;
5.betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, aggressive Steuerplanung(28) und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und gleichzeitig Steuergerechtigkeit, Transparenz und Sicherheit zu fördern; hebt hervor, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung zusätzliche Steuereinnahmen einbringen wird, die den nationalen Regierungen dabei helfen, Steuern auf einem Niveau zu halten, das ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum sowie die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU unterstützt;
6.fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten an die Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Hinblick auf aggressive Steuerplanung zu erinnern;
7.erkennt die bisherigen Maßnahmen der EU gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung im Einklang mit den internationalen Entwicklungen auf der Ebene der OECD/G20 an; nimmt die zahlreichen Steuerrichtlinien seit 2011 zur Kenntnis, die zu einer gerechteren, einfacheren und wirksameren Unternehmensbesteuerung in der EU und zu einer höheren Zahl von Verpflichtungen zur Einhaltung der Steuervorschriften für Unternehmen in der EU geführt haben(29); weist darauf hin, dass der Nutzen dieser Richtlinien die Kosten überwiegen sollte und dass die Verpflichtungen zur Einhaltung der Steuervorschriften für Unternehmen in der EU, insbesondere für KMU, sowie die entsprechenden Kosten nicht unverhältnismäßig sein sollten; betont jedoch auch, dass Richtlinien im Rat blockiert wurden, wie etwa die Richtlinie über die Finanztransaktionssteuer oder die Vorschläge zur GKB und zur GKKB; betont, dass das Europäische Parlament im Jahr2018 einen gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer angenommen hat(30);
8.bedauert, dass die Mitgliedstaaten Steuerrichtlinien in bestimmten Fällen unterschiedlich umgesetzt und angewandt haben, was das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts untergraben und zu Unstimmigkeiten bei den Steuerbemessungsgrundlagen, zu mehr Bürokratie und höheren Befolgungskosten führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Steuerrichtlinien vollständig umgesetzt werden und den in der Richtlinie festgelegten Absichten entsprechen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die einzelstaatlichen Steuersysteme und Steuerverwaltungen sowie allgemein die Unterschiede in der öffentlichen Verwaltung der Länder insgesamt einen Einfluss auf den Befolgungsaufwand haben, insbesondere für KMU, da sie es mit bis zu 27 verschiedenen Steuersystemen zu tun haben, wie die Kommission im Januar2022 feststellte; fordert die Kommission auf, kohärente, faire und klare Empfehlungen zur Umsetzung der Richtlinien an einzelne Mitgliedstaaten sowie zu ihrer wirksamen Durchsetzung abzugeben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die bestehenden Foren der EU bestmöglich zu nutzen, um eine kohärente Umsetzung der EU-Steuergesetzgebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;
9.betont, dass das steuerliche Umfeld, insbesondere in Bezug auf die Unternehmensbesteuerung, Investitionsentscheidungen beeinflusst und daher einer der Faktoren ist, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen;
Verringerung des Befolgungsaufwands für EU-Unternehmen, insbesondere für KMU
10.stellt fest, dass sich die Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften für große multinationale Unternehmen nach Angaben der Kommission schätzungsweise auf etwa 2% der entrichteten Steuern belaufen, während dieser Wert für KMU auf etwa 30% der entrichteten Steuern geschätzt wird; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten Steuersysteme entwickelt haben, die Unterschiede zwischen multinationalen Unternehmen und KMU ermöglichen, wodurch KMU im Wettbewerb benachteiligt werden; weist erneut darauf hin, dass KMU der wichtigste Motor für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze sind; fordert die Kommission auf, steuerpolitische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie für kleinere Unternehmen leicht umgesetzt werden können, indem die von ihnen getragenen Kosten gesenkt und ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen verringert werden;
11.fordert die Kommission auf, eine EU-weite Studie über die Höhe der Kosten für die Einhaltung von Steuervorschriften auf Länderbasis und eine Gesamtbewertung des ermittelten Szenarios durchzuführen; fordert die Kommission außerdem auf, auf diese Bewertung eine Initiative folgen zu lassen, deren Ziel es ist, die hohen Befolgungskosten anzugehen und die Zusammenarbeit zu verstärken, um den Verwaltungsaufwand zu verringern;
12.stellt fest, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen im Binnenmarkt aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin verwaltungstechnisch kompliziert ist; stellt ferner fest, dass die zunehmende Telearbeit dieses Problem noch verschärft hat;
13.fordert die Kommission auf, eine Gesamtbewertung der früheren Maßnahmen vorzulegen, die seit 2011 im Bereich der Unternehmensbesteuerung ergriffen wurden, und eine gründliche Folgenabschätzung zu den besten Optionen zu veröffentlichen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, zu verringern, sämtliche Unterschiede bei der Umsetzung in der EU zu erfassen, Bereiche für eine Vereinfachung zu ermitteln und sicherzustellen, dass bereits belastete Unternehmen über einen angemessenen Zeitrahmen für die Umsetzung politischer Maßnahmen verfügen; hebt hervor, dass der Europäische Rat am 22.März 2023 von der Kommission gefordert hat, dass sie bei neuen Legislativvorschlägen, unter anderem zur Besteuerung, Wettbewerbsprüfungen durchführt, und betont, dass die Vorlage neuer Vorschläge erforderlichenfalls zum reibungslosen Funktionieren und zur Integrität des Binnenmarkts und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beitragen sollte und keine unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen entstehen sollte; fordert die Kommission auf, bei neuen Legislativvorschlägen zur Besteuerung auch die Vereinbarkeit mit Lösungen (einschließlich digitaler Lösungen) zu berücksichtigen, die bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführt wurden und dazu beitragen, die Belastung der Unternehmen zu verringern;
14.nimmt das Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9.Mai 2022 und die Vorschläge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur weiteren Vertiefung des Binnenmarkts mit dem Ziel zur Kenntnis, ein gewisses Maß an Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten zu erreichen, um Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verhindern und gleichzeitig den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen zu unterstützen; wartet auf den von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 19.Oktober 2022 angekündigten Vorschlag zur Aufnahme einer Standardprüfung der Wettbewerbsfähigkeit in die EU-Rechtsvorschriften; weist darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft bei der Ausarbeitung neuer Steuergesetze in Betracht gezogen werden sollte; erwartet, dass im Rahmen der Wettbewerbsfähigkeit die bestehenden Arbeits- und Sozialstandards der EU uneingeschränkt geachtet werden;
15.begrüßt den REPowerEU-Plan und seine Prioritäten und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Aufnahme von Steuermaßnahmen in ihre geänderten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in Erwägung zu ziehen, um die Ausführung der Mittel zu beschleunigen, eine größere Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen sowie KMU, Unternehmen und die Industrie dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Programms zu erreichen;
16.nimmt die erneute Debatte über Steueranreize im Anschluss an die Verabschiedung der Mustervorschriften der zweiten Säule, die ein Mindestniveau der effektiven Körperschaftsteuer von 15% sicherstellen, und in Reaktion auf das US-Gesetz zur Verringerung der Inflationsrate zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, Erfahrungen mit Steuergutschriften zu analysieren, insbesondere im Rahmen des überarbeiteten Rahmens für staatliche Beihilfen der EU; stellt jedoch fest, dass alle Entscheidungen in abgestimmter Weise getroffen werden sollten, um die Funktionsweise des Binnenmarkts im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht zu erhalten und einen internationalen Subventionswettbewerb zu verhindern; betont, dass Steueranreize darauf abzielen sollten, Realinvestitionen anzuziehen, wobei Bedenken in Bezug auf eine alternde Gesellschaft, menschenwürdige Arbeits- und Sozialstandards und den ökologischen und digitalen Wandel zu berücksichtigen sind;
17.stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbuchung des vollen Betrags der Kapitalinvestitionen als Aufwand in Betracht ziehen und erwägen können, die Bestimmungen über Kapitalfreibeträge dauerhaft zu gestalten, um die Realinvestitionen und insbesondere Investitionen in Forschung und Entwicklung zu verbessern, die Klimaziele zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Verbuchung des vollen Betrags der Kapitalinvestitionen als Aufwand eine koordinierte Umsetzung, eine sorgfältige Gestaltung und erhebliche administrative Sorgfalt erfordert, damit sie nicht zu einem Vehikel für ungerechtfertigte Steuervergünstigungen und für Steuermissbrauch wird; ist daher der Ansicht, dass derartige Maßnahmen mit einer regelmäßigen Überwachung und Analysen der Ausstrahlungseffekte einhergehen sollten;
18.fordert die Mitgliedstaaten angesichts der hohen Inflationsraten auf, Unternehmen, insbesondere KMU, zu entlasten, beispielsweise durch befristete steuerliche Maßnahmen, um den Anstieg der Energiekosten abzumildern, und die auf höheren Energiepreisen beruhenden zusätzlichen Einnahmen zu verwenden, um die schwächsten Bürger und die Mittelschicht direkt und gezielt zu entlasten und Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, die von der Krise schwer betroffen sind, zu unterstützen;
Die Vereinbarung über die zweite Säule
19.begrüßt, dass die Zwei-Säulen-Lösung im Rahmen des inklusiven Rahmens der OECD/G20 für die Aufteilung von Besteuerungsrechten und die Anwendung eines effektiven Mindeststeuersatzes von 15% auf die weltweiten Gewinne multinationaler Unternehmen vereinbart und die Richtlinie zur zweiten Säule zur Umsetzung des internationalen Übereinkommens in EU-Recht angenommen wurde; fordert die Kommission auf, dem Parlament über den Erfolg des Ratifizierungsprozesses in Bezug auf die Vereinbarung bezüglich der zweiten Säule in Nicht-EU-Ländern Bericht zu erstatten;
20.stellt fest, dass Unternehmen mit einem volatilen Unternehmensumfelds und einer zunehmenden Zahl von EU-Steuerrichtlinien fertig werden müssen und außerdem ihre finanziellen und personellen Ressourcen auf die Anwendung der Vorschriften der zweiten Säule und die Einhaltung weiterer OECD-Leitlinien und weiterer Auslegungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten konzentrieren müssen; nimmt das von der Kommission am 12.September 2023 vorgelegte Paket über Steuervereinfachung für KMU, BEFIT und Verrechnungspreise zur Kenntnis; sieht der Aufnahme von Verhandlungen über die verschiedenen Dossiers und der Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Vorschriften der zweiten Säule erwartungsvoll entgegen, insbesondere im Zusammenhang mit den erwarteten Zielen, der Kosten-Nutzen-Analyse, der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, schädlichem Steuerwettbewerb und höheren Steuereinnahmen;
21. stellt fest, dass die Vorschriften der ersten und der zweiten Säule nur auf multinationale Unternehmen anwendbar sind, deren Umsatz die Schwellenwerte von 20Mrd.EUR überschreitet und deren Rentabilität über 10% bzw. 750Mio.EUR liegt; weist darauf hin, dass daher die meisten Unternehmen, insbesondere KMU, von dieser Vereinbarung ausgenommen sind; nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, BEFIT auf dem internationalen Abkommen im Rahmen der zweiten Säule und der EU-Richtlinie zur zweiten Säule aufzubauen;
22.nimmt zur Kenntnis, dass das Abkommen der G20/OECD über einen inklusiven Rahmen als Paket mit dem Ziel gedacht war, beide Säulen gleichzeitig in Kraft zu setzen; nimmt die Erklärung des inklusiven Rahmens der OECD/G20 vom 11.Juli 2023 über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen infolge der Digitalisierung der Wirtschaft zur Kenntnis; bedauert die unterschiedlichen Zeitabläufe der ersten und der zweiten Säule; nimmt die internationale Situation bei der Umsetzung der Richtlinien zur ersten und zur zweiten Säule gebührend zur Kenntnis;
23.nimmt die jüngste Reform der Gruppe „Verhaltenskodex“ zur Erweiterung ihres Tätigkeitsbereichs im Jahr 2022 zur Kenntnis; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf, eine Bewertung der bisherigen Reformen vorzulegen; weist erneut auf seinen Standpunkt vom 7.Oktober 2021 hin, steuerliche Maßnahmen, die zu niedrigen Steuersätzen führen, im Einklang mit der zweiten Säule in die Bewertung aufzunehmen;
24.nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Möglichkeit der Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage des BEFIT-Rahmens nach seiner Annahme im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIA) vom 16.Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, prüft (Interinstitutionelle Vereinbarung)(31); weist darauf hin, dass sich die Kommission verpflichtet hat, eine Digitalabgabe vorzuschlagen, falls sich die Umsetzung der ersten Säule über das derzeitige Mandat hinaus verzögert; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission erneut anerkannt hat, dass BEFIT auch unter dem Gesichtspunkt der Eigenmittel relevant ist;
25.weist darauf hin, dass das Parlament bereits – und dies mehrfach, unter anderem in der kürzlich angenommenen Entschließung zum Thema „Eigenmittel: ein Neubeginn für die Finanzen der EU, ein Neubeginn für Europa“(32) – seine Unterstützung für neue Eigenmittel im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung zum Ausdruck gebracht hat, wie für die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), für die Digitalsteuer und zuletzt für die Eigenmittel auf der Grundlage der „Säule1“ im Zusammenhang mit dem inklusiven BEPS-Rahmen der OECD; weist ferner auf seine Forderung nach einer unionsweiten Finanztransaktionssteuer (FTS) und nach einer Bewertung einer Verbrauchsteuer auf den Rückkauf von Anteilen durch Unternehmen, wie sie im US-Gesetz zur Verringerung der Inflation vorgeschlagen wird, und eines gemeinsamen und standardisierten Rahmens für die Quellensteuer als weitere Optionen hin;
26.betont, dass gut konzipierte neue Eigenmittel auf der Grundlage von Unternehmenssteuern vollständig mit dem Ziel eines vereinfachten Steuersystems vereinbar sein müssen und die Steuergerechtigkeit fördern können; fordert die Kommission auf, Synergien zwischen der Modernisierung der Steuervorschriften und möglichen steuerbasierten Eigenmitteln zu ermitteln;
27.nimmt den Vorschlag der Kommission für befristete Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken im Zusammenhang mit dem Unternehmenssektor zur Kenntnis, die bis zur möglichen Einrichtung von Eigenmitteln im Zusammenhang mit BEFIT umgesetzt werden könnten; ist der Ansicht, dass eine solche Eigenmittelart, die kohärent konzipiert ist, den Mitgliedstaaten einen Anreiz bieten sollte, die Verhandlungen über BEFIT zu beschleunigen;
28.fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die neuen Eigenmittel so bald wie möglich anzunehmen, mit denen die Rückzahlung der Fremdkapitalkosten im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) gedeckt werden soll und ihre Maßnahmen und Prioritäten ausreichend finanziert werden sollen;
Auf dem Weg zu einem besser koordinierten und vereinfachten Körperschaftsteuersystem (BEFIT)
29.nimmt zur Kenntnis, dass BEFIT und das Paket für Steuererleichterungen für KMU einander ergänzen und beide darauf abzielen, die Vereinfachung für Unternehmen zu verbessern; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die allen Mitgliedstaaten dabei helfen, zu einem vereinfachten, wirksamen und wettbewerbsfähigen Steuersystem überzugehen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, zu verringern; erkennt an, dass die Vereinfachung von Erstattungsverfahren, Abzügen und Rechtsstreitigkeiten eine weitere Lösung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, darstellt; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission vom Juni 2023 zur schnelleren und sichereren Erstattung von zu viel einbehaltener Quellensteuer (Faster and Safer Rease of Excess Withholding Taxes – FASTER) zur Kenntnis, der darauf abzielt, grenzüberschreitende Investitionen zu fördern und Steuermissbrauch durch eine Reform der Quellensteuerverfahren zu verhindern, und fordert dessen rasche Annahme und Umsetzung;
30.weist darauf hin, dass der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung seit1997 das vorrangige Instrument der Union gegen einen schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Unternehmen ist; betont, dass die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen ihre bestehenden Steuermaßnahmen, die einen schädlichen Steuerwettbewerb darstellen, erneut überprüfen, ändern oder abschaffen sowie von einer zukünftigen Einführung solcher Maßnahmen Abstand nehmen sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Rates vom 8.November 2022 zur Reform des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in Bezug auf den Anwendungsbereich der steuerlichen Maßnahmen, die bei der Untersuchung schädlicher Steuerpraktiken in der EU geprüft werden; fordert die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ auf, ihr überarbeitetes Mandat in vollem Umfang zu nutzen;
31.fordert den Rat auf, die Verhandlungen zum UNSHELL-Vorschlag ohne weitere Verzögerung weiterzuverfolgen; weist auf die ursprüngliche Absicht der Kommission und den Standpunkt des Parlaments vom 17.Januar 2023(33) hin;
32.sieht den erwarteten Auswirkungen von BEFIT und HOT auf die Verringerung der Komplexität des Rechtsrahmens für die Körperschaftsteuersysteme erwartungsvoll entgegen, wodurch dazu beigetragen wird, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern und so das Risiko einer Verlagerung von Unternehmen in Drittländer zu verringern; weist auf die Mitteilung der Kommission über eine Unternehmensbesteuerung für das 21.Jahrhundert hin, in der festgestellt wird, dass das „Fehlen eines gemeinsamen Körperschaftsteuersystems im Binnenmarkt [...] sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit [auswirkt]“ und dass dies „zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Drittlandsmärkten [führt]“; weist darauf hin, dass ein einfacherer Rahmen auch die Möglichkeiten für aggressive Steuerplanung verringert;
33.weist auf den BEFIT-Vorschlag der Kommission hin, mit dem ein neues und einheitliches EU-Regelwerk für die Unternehmensbesteuerung und eine gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung für Unternehmen entworfen werden soll; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass der neue Vorschlag für Klarheit und Berechenbarkeit für Unternehmen sorgt und die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit erleichtert; betont, dass bei einem solchen Vorschlag die auf globaler Ebene erzielten Vereinbarungen oder laufenden Diskussionen zum Schutz der Interessen der EU berücksichtigt werden müssen; bekräftigt, dass Vereinbarungen über die Rahmen für die Unternehmensbesteuerung am wirksamsten sind, wenn sie auf globaler Ebene getroffen werden;
34.ist der Ansicht, dass die BEFIT-Initiative eine Gelegenheit ist, die mit der Einhaltung der Steuervorschriften verbundenen Kosten anzugehen und den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig dazu beizutragen, aggressive Steuerplanung auf ein Minimum zu reduzieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für KMU zu fördern; ist der Ansicht, dass die Beseitigung von Schlupflöchern, die Steuerhinterziehung, -vermeidung und -betrug ermöglichen, Gegenstand von Gesetzgebungsinitiativen im Steuerbereich sein sollte; stellt fest, dass am Rahmen für die Unternehmensbesteuerung kontinuierlich gearbeitet werden muss, um diesbezüglich Anpassungen vorzunehmen;
35.weist erneut darauf hin, dass es der Auffassung ist, dass die BEFIT-Initiative durch den politischen Prozess beim Aufbau politischer Unterstützung für den Wandel unterstützt werden sollte; nimmt den überarbeiteten Folgenabschätzungsbericht zur Kenntnis, in dem die Lehren aus früheren Initiativen im Bereich der Unternehmensbesteuerung dargelegt und die Verbindungen zum Zwei-Säulen-Ansatz der OECD hergestellt werden;
36.begrüßt die angestrebten BEFIT-Ziele, auf die in der Aufforderung der Kommission zur Vorlage von Nachweisen für eine Folgenabschätzung eingegangen wurde, nämlich die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen, indem die auf die unterschiedlichen einzelstaatlichen Steuervorschriften zurückzuführende Komplexität und die Befolgungskosten für EU-Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften verringert werden, Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen zu beseitigen und den Binnenmarkt attraktiver für internationale Investitionen zu machen, ein Umfeld zu schaffen, das einem fairen und nachhaltigen Wachstum förderlich ist, indem der Weg für eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren geebnet wird, und nachhaltige Steuereinnahmen für die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten zu schaffen, was angesichts des derzeit schwierigen Wirtschaftsklimas und sozialer Herausforderungen besonders wichtig ist; ist der Ansicht, dass die Umsetzung eines einheitlichen Steuerregelwerks dazu beitragen kann, den Spielraum für schädlichen Steuerwettbewerb und Steuervermeidung zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern und gleichzeitig die Vorschriften der Unternehmensbesteuerung zu vereinfachen;
37.betont die herausragende Rolle der Steuerverwaltungen, wenn es darum geht, die Umsetzung einer BEFIT-Reform sicherzustellen; empfiehlt, dass von den Mitgliedstaaten und im Rahmen des künftigen Fiscalis-Programms ausreichende Mittel, auch für Schulungen, bereitgestellt werden;
38.weist darauf hin, dass bei früheren Versuchen der Union, ein gemeinsames Regelwerk festzulegen, drei Faktoren berücksichtigt wurden: Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der Übergangsregelung eine mögliche Änderung zur Einführung einer formelbasierten Zuweisung für die BEFIT-Bemessungsgrundlage zu prüfen;
39.weist darauf hin, dass Unternehmen, die in der gesamten Union Geschäfte tätigen, mit unterschiedlichen Steuergesetzen und Steuerbehörden zu tun haben; hebt die Idee einer zentralen Anlaufstelle hervor, die die Einreichung einer konsolidierten Steuererklärung ermöglicht, da sie die Möglichkeit bietet, den Verwaltungsaufwand zu verringern und steuerliche Hemmnisse für den Binnenmarkt zu minimieren; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, ihre Anstrengungen zur Einführung eines elektronischen Einreichungssystems zu verstärken, das dem Steuerzahler zugute kommt; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Einführung einer zentralen Anlaufstelle eine weitere Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Festlegung einer Formel für eine gerechte und wirksame Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten erfordert; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die zentrale Anlaufstelle möglicherweise für Unternehmensgruppen getestet werden könnte, die im Binnenmarkt tätig sind und die Regeln der zweiten Säule anwenden, und als Folgemaßnahme später die neuen BEFIT-Regeln integriert werden könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission vom 16.März 2023 (), in der die Nützlichkeit von zentralen Anlaufstellen bei der Beseitigung von Hindernissen hervorgehoben wird;
40.ist der Ansicht, dass alle in der EU tätigen sehr großen Unternehmen in den Anwendungsbereich des künftigen BEFIT-Vorschlags fallen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den spezifischen Anforderungen von KMU entsprochen wird, indem BEFIT für KMU, insbesondere solche, die keine grenzübergreifende Geschäftstätigkeit ausüben, fakultativ bleibt; begrüßt jedoch jeden Vorschlag, der es kleineren Unternehmen ermöglicht, sich auf einen freiwilligen, vereinfachten und harmonisierten Rahmen für die Unternehmensbesteuerung zu stützen;
41.betont, dass durch die steuerliche Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen bei der Unternehmensbesteuerung, die großzügige Steuerabzüge von Zinszahlungen ermöglicht, während die Eigenkapitalfinanzierungskosten nicht in ähnlicher Weise abgezogen werden können, die strukturellen Nachteile von Unternehmen stärker zum Tragen kommen, die auf Eigenkapitalfinanzierungen angewiesen sind und bei denen es sich oft um jüngere und kleinere Unternehmen mit schlechterem Zugang zu Krediten handelt; nimmt zur Kenntnis, dass in der Vergangenheit Freibeträge für Eigenkapital von Unternehmen im Rahmen illegaler Aktivitäten missbraucht wurden; nimmt den Vorschlag der Kommission vom 11.Mai 2022 zur Kenntnis, mit dem die Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen als Mittel zur Förderung der Finanzierung über die Kapitalmärkte angegangen wird, anstatt Anreize für die Fremdfinanzierung zu schaffen, und erkennt gleichzeitig die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Steuerfragen an, sowie den Beschluss des Rates vom 6.Dezember 2022, die Prüfung des Vorschlags auszusetzen; fordert den Rat auf, die Verhandlungen über diesen Vorschlag mit Unterstützung der Kommission neu zu bewerten und möglicherweise wieder aufzunehmen; unterstützt die Aufnahme strenger Bestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, einschließlich der Bestimmungen in Artikel5 in dem Vorschlag der Kommission, und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für ein hohes Maß an Schutz vor der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage zu sorgen;
42.ist der Auffassung, dass ein gemeinsames Verständnis der Mitgliedstaaten in der Frage, welche Steueranreize nicht verzerrend sind, eine höhere Steuersicherheit bewirken würde; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit von Lizenzboxen und anderer Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums im Rahmen des neuen Nexus-Ansatzes zu bewerten, der in Aktionspunkt5 des Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung mit Blick auf schädliche Steuerpraktiken definiert ist;
43.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Budgets für Forschung, Entwicklung und Innovation auf koordinierte Weise deutlich aufzustocken, um das Ziel von 3% des EU-BIP zu erreichen; betont, dass gezielte finanzpolitisch verantwortungsvoll eingesetzte steuerliche Anreize für private Forschung und Entwicklung (z.B. in Form von Steuergutschriften, erhöhten Freibeträgen oder angepassten Abschreibungszeitplänen) dazu beitragen können, die privaten Ausgaben für diese Zwecke, die häufig mit positiven externen Effekten verbunden sein können, zu steigern; betont, dass solche positiven externen Effekte regelmäßig analysiert und angepasst oder aufgehoben werden sollten, falls die Anreize nicht zu dem angestrebten Ergebnis führen, und nimmt die Einschätzung zur Kenntnis, dass solche Anreize für KMU wirksamer sind, wenn sie ausgabenbasiert sind(34); betont, dass solche steuerlichen Anreize strikt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemeinen politischen Prioritäten der EU stehen müssen; weist darauf hin, dass die Ausgaben der Unternehmen für Forschung und Entwicklung dem Investitionsbericht2022/2023 der Europäischen Investitionsbank zufolge im Jahr2020 nur 1,5% des BIP der EU betrugen, verglichen mit 2,6% in den USA und Japan; weist darauf hin, dass dieses Defizit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission vom 16.März 2023, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der wirksamsten und effizientesten steuerlichen Anreize für private Forschung und Entwicklung vorzulegen;
44.fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zum Einsatz neuer Technologien durchzuführen, um die Geschwindigkeit, Effizienz, Zuverlässigkeit, Transparenz und Belastbarkeit steuerbezogener Verwaltungsverfahren zu verbessern; geht davon aus, dass die Kommission dieser Folgenabschätzung möglicherweise einen Vorschlag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden unter Nutzung der ermittelten bewährten Verfahren folgen lässt, was zu einem unternehmensfreundlichen Umfeld mit weniger Bürokratie, geringeren Befolgungskosten und weniger Verwaltungsaufwand führt;
o oo
45.beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
„Study on Structures of Aggressive Tax Planning and Indicators– Final Report“ (Studie zu Strukturen aggressiver Steuerplanung und Indikatoren hierfür – Abschlussbericht) (Taxation paper Nr.61, 27.Januar 2016), „The Impact of Tax Planning on Forward-Looking Effective Tax Rates“ (Die Auswirkungen der Steuerplanung auf künftige effektive Steuersätze) (Taxation paper Nr.64, 25.Oktober 2016) und „Aggressive tax planning indicators– Final Report“ (Indikatoren für aggressive Steuerplanung– Abschlussbericht) (Taxation paper Nr.71, 7.März 2018).
Europäische Kommission, Impact assessment accompanying the document proposal for a Council directive on laying down rules on a debt-equity bias reduction and on limiting the deductibility of interest for corporate income tax purposes (Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke), (SWD(2022)0145).
Siehe insbesondere die Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung (ATADI und ATADII), die Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC1 bis DAC7), die Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU-Richtlinie über die Streitbeilegung, die Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichterstattung oder die Richtlinie über die zweite Säule.
Unterausschuss für Steuerangelegenheiten, Anhörung zum Thema „Die Rolle von Steueranreizen und -befreiungen im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung und bei der Förderung europäischer Volkswirtschaften“, 11.Juli 2022.